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Sie wollen wissen, wie Sie in Verbindung mit Ihrem Hausbau oder Immbilienbesitz zu Ihrem Recht kommen? Hier finden Sie einige aktuelle Urteile.

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Besser jetzt noch vererben – zu Lebzeiten!

Sie sollten jetzt – zu Lebzeiten – eine Immobilie vererben, am besten noch in diesem Jahr 2004.
Denn ab 2005 wird sich wahrscheinlich einiges ändern. Auf Erben kommen vermutlich höhere Kosten zu. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über die steuerliche Bewertung fürs Schenken und Vererben. Bisher schneiden Immobilien dabei im Vergleich zu Geld- und Wertpapiervermögen sehr günstig ab.


Wenn das Bundesverfassungsgericht verlangt, Immobilien genau wie Geld- oder Wertpapiervermögen zu behandeln, kommt das den oder die Erben von Haus und Hof teuer zu stehen. Ein Haus mit einem Verkehrswert von gut 400 000 Euro kann derzeit meist noch steuerfrei an Kinder verschenkt oder vererbt werden. Denn nicht der Verkehrswert, sondern ein besonderer Steuerwert ist entscheidend. Dieser macht im Durchschnitt rund die Hälfte des Verkehrswerts aus. Für Kinder gilt bei der Erbschaftssteuer ein Freibetrag von 210 000 Euro.

 

Muss künftig dagegen der volle Immobilienwert versteuert werden, würden bei heutigen Steuersätzen für eine 400 000 Euro-Immobilie 21 450 Euro Erbschaftssteuer fällig.
Deshalb sollten Sie die Immobilie schon jetzt an die nächste Generation übergeben. Dazu ist der Abschluss eines Schenkungsvertrags beim Notar nötig.

 

Eltern können sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht und/oder die Zahlung einer Rente sichern. Möglich ist auch die Vereinbarung von Auflagen. Wenn die Kinder sich nicht an bestimmte Regeln halten, kann der Vertrag rückgängig gemacht werden.

Auch beim Verschenken von Geld ist durch Einbeziehung eines Grundstücksgeschäfts eine satte Steuerersparnis möglich!

Bei der Schenkung von Immobilien sind die Gebühren für den Notar einzukalkulieren. Der Schenkungsvertrag muss notariell beurkundet werden. Notar- und Grundbuchgebühren machen zusammen meist zwischen 0,5 und 1 Prozent des Verkehrswerts der Immobilie aus.

 

Beim Vererben in der gesetzlichen Erbfolge oder durch handschriftliches Testament nach dem Tod des Erblassers fallen dagegen keine Notargebühren an. Nur bei Immobilien, deren Wert deutlich über dem Freibetrag der Schenkungs- und Erbschaftssteuer liegt, lohnt sich die Übertragung schon zu Lebzeiten.

 





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