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Lärm in Haus und Garten

Nachbarschaftslärm macht das Leben schwer und führt nicht selten zu Streit. 6,5 Prozent der Deutschen fühlen sich durch den Lärm ihrer Nachbarn hochgradig belästigt. Aber was dürfen die lieben Nachbarn und was ist nicht erlaubt?


Fernsehen und Musik:

Bei Fernsehern, Stereoanlagen etc. ist immer Zimmerlautstärke einzuhalten. Zimmerlautstärke heißt: Außerhalb der Wohnung dürfen die Geräusche gar nicht oder nur kaum zu hören sein. Wichtig dabei ist, dass sich die Nachbarn nicht belästigt fühlen. Um 22.00 Uhr beginnt die Nachtruhe!

Häusliches Musizieren:

Klavier spielen, Saxophon üben etc. in Zimmerlautstärke ist erlaubt, jedoch müssen die Hellhörigkeit des Gebäudes und die Art des Musizierens berücksichtigt werden. Als Kompromiss gilt eine maximale Spieldauer von zwei Stunden pro Tag; Ruhezeiten von 12.00 bis 14.00 Uhr und von 20.00 bis 8.00 Uhr sind einzuhalten!

Haustiere:

Hunde, Katzen, Wellensittiche etc. müssen so gehalten werden, dass die Nachbarn nicht durch unzumutbare Geräusche wie z.B. Bellen oder Pfeifen gestört werden.

Kinder:

In der Wohnung und im Freien darf gespielt werden. Die daraus folgende Unruhe muss geduldet werden. Rücksichtsloses Lärmen jedoch – wie Fußballspielen oder Rollschuh fahren in der Wohnung und im Hausflur – muss kein Nachbar ertragen. Während der allgemeinen Ruhezeiten müssen auch Kinder Rücksicht nehmen. Nächtliches Schreien und Weinen von Säuglingen kann niemand verhindern und muss hingenommen werden.

Feiern:

Ein Recht Feste zu feiern, gibt es nicht. Das Feiern kann jedoch nicht verboten werden. Auf die Nachbarn ist dabei immer Rücksicht zu nehmen, und ab 22.00 Uhr gilt das Nachtruhe-Gebot. Wer also lange feiern möchte, sollte das vorher mit seinen Nachbarn absprechen.

Haushaltsgeräte:

Staubsauger, Wasch- und Spülmaschinen dürfen in der Wohnung benutzt werden. Berufstätige Mieter dürfen die Waschmaschine auch einmal nach 22.00 Uhr laufen lassen.

Badezimmer:

Nach 22.00 Uhr darf noch gebadet und geduscht werden, allerdings maximal 30 Minuten, inklusive Wasser ein- und ablaufen lassen.

Heizung und Aufzug:

Bei Geräuschstörungen, die von Heizung und Aufzug ausgehen, muss der Vermieter handeln: Die Anlagen müssen so Schall isoliert sein, dass sie Messwerte von 30 Dezibel nicht überschreiten.

Gartengeräte:

Seit September 2002 gilt eine Geräte- und Maschinenlärmverordnung. Danach dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr u.a. folgende Geräte nicht benutzt werden: Rasenmäher (auch "lärmarme") mit Elektro- oder Verbrennungsmotor; Mehrzweckgeräte mit einer Motorstärke von mehr als 20 Kilowatt; Vertikutierer mit Elektro- oder Verbrennungsmotor; Rasentrimmer und Rasenkantenschneider mit Elektromotor; Heckenscheren mit Elektro- oder Verbrennungsmotor; Tragbare Kettensägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotor; Schredder und Zerkleinerer mit Elektro- oder Verbrennungsmotor; Wasserpumpen (ausgenommen Tauchpumpen); Schneefräsen.


Einige besonders laute Gartengeräte dürfen weder sonn- und feiertags sowie werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr noch werktags zwischen 7.00 und 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie von 17.00 bis 20.00 Uhr benutzt werden. Dabei handelt es sich um Freischneider und Grastrimmer mit Verbrennungsmotor sowie um Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor. Sind solche Geräte mit dem Umweltzeichen der EU ausgezeichnet worden, so gelten wiederum die normalen Ruhezeiten.

Baumaschinen dürfen werktags zwischen 20.00 bis 7.00 Uhr nicht, an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht eingesetzt werden. Natürlich gilt dies alles nicht, wenn der Einsatz der aufgeführten Geräte oder Maschinen "zur Abwendung einer Gefahr" bei Unwetter oder Schneefall "oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist". Verstöße gegen die Lärmschutzverordnung können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Lärm von außen:

Lärm von Gaststätten, Diskotheken, Geschäften etc. muss keiner akzeptieren. Wer sich gestört fühlt, kann sich an die Ordnungsbehörde wenden und gegebenenfalls sogar die Miete kürzen.





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