Am besten besucht man schon im Vorfeld einige Versteigerungen, um sich mit dem Prozedere vertraut zu machen. Über Versteigerungstermine informiert das Amtsgericht in der örtlichen Presse. Kommerzielle Versteigerungskalender listen die Versteigerungstermine aller 600 Amtsgerichte auf.
Wer seine Wunschimmobilie gefunden hat, sollte sich bei Maklern oder Grundbesitzervereinen über das örtliche Preisniveau erkundigen. Ein kräftiger Preisnachlass sollte beim Kauf im Amtsgericht schließlich drin sein, denn zu Marktpreisen kommt man immer zum Zuge. Beim Amtsgericht kann man die Versteigerungsakte einsehen und sich einen Überblick zu Lage, Größe und Baujahr verschaffen.
Kernstück des Dossiers ist das Wertgutachten eines Sachverständigen, das den festgelegten Verkehrswert untermauert. Doch diese Expertisen sind nicht immer aktuell. Außerdem kann für Mängel an dem ersteigerten Objekt weder der Alteigentümer noch das Gericht haftbar gemacht werden. Ein Grundbuchauszug informiert über Wohnrechte, Mißbrauch, Baulasten und die Kreditgeber. Wer nicht die Katze im Sack kaufen will, sollte das Objekt vor dem Versteigerungstermin mit Hilfe eines Fachmannes besichtigen. Den Blick über den Gartenzaun kann niemand verbieten. Der Alteigentümer muss Interessenten allerdings nicht ins Haus lassen.
Wer mitbietet, muss sich vor Gericht mit dem Personalausweis legitimieren und eine Kaution in Höhe von zehn Prozent des Verkehrswertes liefern. Neben Bargeld und Schecks der Landeszentralbank werden auch Bürgschaften und bestätigte Schecks der Hausbank akzeptiert. Der restliche Kaufpreis muss zum Verteilungstermin rund sechs Wochen später entrichtet werden. Um im Eifer des Bietgefechtes nicht die eigenen finanziellen Möglichkeiten zu sprengen, sollte man sich vorher ein Limit setzen, einen kühlen Kopf bewahren und bei Erreichen konsequent aussteigen.
Zum Beginn der Veranstaltung verliest der Rechtspfleger den Versteigerungsbeschluss und liefert ein Kurzporträt der Immobilie. Er nennt die Belastungen, und das im ersten Termin erforderliche Mindestgebot. Gibt die Immobilie ihr Debüt im Gerichtsaal, müssen mindestens 50 Prozent des Verkehrswertes geboten werden. Liegt das Höchstgebot am Ende unter 70 Prozent des Verkehrswerts, können die Gläubiger den Zuschlag verhindern. Die Immobilie geht dann auf eine Ehrenrunde. Gesetzliche Mindestgebote werden nicht mehr verlangt.
Nach der Eröffnung der Veranstaltung geht es ans Eingemachte. Der Justizbeamte eröffnet die "Bietfrist" von einer halben Stunde, in der alle Interessenten ihre Gebote abgeben können. Wer am Ende die Nase vorn hat, erhält den Zuschlag und wird noch im Gerichtssaal neuer Eigentümer. Weder Maklercourtage noch Notarkosten nagen am eigenen Geldbeutel. Nur das Gericht verlangt für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch eine Gebühr von 0,5 Prozent des Höchstgebots. Einplanen sollte man auch die Grunderwerbsteuer von 3,5 Prozent des Zuschlags.