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Paragraphen und Urteile

Aufhebungsvertrag zwischen Mieter und Vermieter

Mieter, die kurzfristig umziehen wollen oder müssen, die aber einen Zeitmietvertrag oder eine lange gesetzliche Kündigungsfrist beachten müssen, und die kein Sonderkündigungsrecht oder keinen Anspruch auf Nachmieterstellung haben, müssen versuchen, sich mit ihrem Vermieter einvernehmlich auf eine Vertragsbeendigung zu verständigen. Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, einen sogenannten Mietaufhebungsvertrag mit dem Mieter abzuschließen. Bei etwas gutem Willen auf beiden Seiten sollte aber eine Einigung möglich sein. Der Mietaufhebungsvertrag selber sollte schriftlich zwischen Mieter und Vermieter geschlossen werden. Es reicht aus, wenn beide Vertragspartner vereinbaren und unterschreiben, daß zu einem bestimmten Termin das Vertragsverhältnis aufgehoben und beendet wird. Darüber hinaus können im einem Mietaufhebungsvertrag auch noch weitere Punkte angesprochen und abgeklärt werden. Zum Beispiel kann vereinbart werden, daß der Mieter die Wohnung zu einem festgesetzten Termin geräumt und besenrein zurückgibt, daß Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt werden müssen. Es kann natürlich auch vereinbart werden, daß der Mieter die Wohnung im vollständig renovierten Zustand zurückgibt, oder er, statt zu renovieren, einen einmaligen Betrag an den Vermieter zahlt. Sinnvoll ist es auch, im Mietaufhebungsvertrag festzulegen, daß die Nebenkostenvorauszahlungen nur bis zum Auszug des Mieters erfolgen und daß bei vertragsgerechter Übergabe der Wohnung der Vermieter die Mietkaution innerhalb einer festzulegenden Frist zurückzahlt. Ist die Kautions-, Betriebskosten- und Renovierungsfrage zwischen Mieter und Vermieter aber längst geklärt, kann auch ganz einfach vereinbart werden, daß sich die Parteien darüber einig sind, daß keine gegenseitigen Ansprüche mehr aus dem Mietverhältnis bestehen.
Quelle: Deutscher Mieterbund


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