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Paragraphen und UrteileMieter haftet allein für einen Wasserschaden
Besitzt der Wasserhahn einer Waschmaschine keine Zusatzsicherung, ist er bei Abwesenheit des Mieters zuzudrehen. Geschieht das nicht, handelt es sich um grobe Fahrlässigkeit. Platzt der Schlauch oder rutscht er vom Hahn, haftet der Mieter für den Wasserschaden voll - Versicherungen zahlen dann nicht.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az: 3U 6/04 - 5/04 |
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