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Paragraphen und UrteileVerkehrssicherungspflicht des Bauherrn
Ein Bauherr ist nicht verpflichtet, die Arbeiten der an einem Bauvorhaben tätigen Unternehmen im Hinblick auf die zur Unfallverhütung erforderlichen Vorkehrungen zu überwachen. Ihn trifft daher nur eine eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht soweit es um die Sicherheit an der Baustelle geht, da er für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften der Unternehmer nicht verantwortlich ist.
Den Bauherrn trifft allenfalls dann eine Verkehrssicherungspflicht, wenn er Gefahrenquellen erkennt oder diese bei gewissenhafter Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können und Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die von ihm beauftragten Unternehmer in Hinblick auf die Einhaltung der Verkehrssicherheit nicht genügend zuverlässig waren und den einem Laien einsichtigen Sicherheitserfordernissen nicht in ausreichender Weise Rechnung trugen. Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.04.1998 22 U 168797 NJW-RR 1999, 318 |
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